Heimatfreunde Werlau e.V.

Satzung der "Heimatfreunde Werlau e. V."





S A T Z U N G (§ 25 i. V. §§ 57, 58 BGB)
für den Verein „Heimatfreunde Werlau e. V.”

§1
Der Verein “Heimatfreunde Werlau e. V.” wurde am 15. März 1985 mit ständigem Sitz in St. Goar-Werlau (§ 24 BGB) gegründet und verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

 Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur
(§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO)
Dieser Satzungszweck wird durch die Förderung alten Brauchtums mit Theateraufführungen verwirklicht. Die Theateraufführungen organisiert die Thea-tergruppe, die aus Vereinsmitgliedern besteht und die sich alle zwei Jahre drei Monate vor den Aufführungsterminen zu regelmäßigen Theaterproben trifft.

 Zweck des Vereins ist die Förderung von Volksbildung
durch die ideelle und finanzielle Förderung der Leihbücherei Werlau.
(§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO)
Dieser Satzungszweck wird durch die öffentliche Leihbücherei Werlau (An-schrift: Sportplatz 14, 56329 St. Goar) erfüllt. Die Heimatfreunde Werlau sind Betreiber dieser Bücherei. Um die Beratungs- und Dienstleistungseinrichtung für Bibliotheken durch das Landesbibliothekszentrum / die Landesbücherei-stelle nutzen zu können, hat die Stadt St. Goar die Trägerschaft übernommen. Darüberhinausgehende Fördermittel, z. B. aus Spenden und aus Erlösen bei Veranstaltungen, werden für den Kauf neuer Medien verwandt.

 Zweck des Vereins ist die Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde
(§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO)
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch das Sammeln von historischen Zeugnissen (Fotos, Schriften, Gegenständen), die von den Ortsvereinen und der Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden. Diese historischen Zeugnis-se werden in einem Archivraum der Stadt St. Goar archiviert und aufbewahrt und in Veranstaltungen („Zeitreisen“) Erwachsenen und Jugendlichen präsentiert.
Außerdem werden Jahreskalender mit historischem und neuzeitlichem Bild-material erstellt.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Koblenz eingetragen (§ 21 BGB).

A. Allgemeine vereinsrechtliche Vorschriften

§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (siehe ersten Absatz dieser Satzung!).

§ 3
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 14 Jahre auf schriftlichen Antrag werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (§ 104 BGB).

Juristische Personen, Behörden und nicht rechtsfähige Vereine werden nicht als Mitglieder aufgenommen.

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller auf Mitgliedschaft die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben.

Mit dem Beitritt / der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins und die Vorschriften des Vereinsrechts nach §§ 21 – 79 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie die Beschlüsse des Vorstandes als bindend an.

Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht einem anderen überlassen werden (§ 38 BGB).

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft (§ 39 BGB)

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt:

a) durch Austritt, der schriftlich mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres bei einem Vorstandsmitglied zu erklären ist,

b) durch Tod.

Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss:

Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigenden oder satzungswidrigen Verhaltens ausgeschlossen werden.

a) Antrag auf Ausschluss kann jedes Vereinsmitglied beim Vorstand in schriftlicher Form unter Angaben von Gründen stellen.

Vor Beschlussfassung über den Antrag auf Ausschluss hat der Vorstand eine Stellungnahme des betroffenen Mitglieds einzuholen.

Über Ausschlussanträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Während des Ausschlussverfahrens ist dem betroffenen Mitglied ebenfalls Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Der Ausschluss soll dem Mitglied unverzüglich in schriftlicher Form durch den Vereinsvorsitzenden oder dessen Vertreter mit Einschreibebrief mit Rückschein bekannt gegeben werden.

b) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung einen Jahresbeitrag im Rückstand ist. Im Mahnschreiben ist auf Ausschluss der Mitgliedschaft hinzuweisen.

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung wird die Mitgliedschaft beendet.

c) Über die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.
Wiederaufnahme gilt als Neuaufnahme (§ 6 dieser Satzung ist zu beachten)

§ 8 Mitgliedsbeitrag (§ 58 BGB)

Es ist ein Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag) zu leisten. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

Der Beitrag wird durch den Vereinskassenverwalter im zweiten Quartal eines jeden Kalenderjahres per Einzugsverfahren erhoben.

§ 9 Verwendung von finanziellen Mitteln

Finanzielle Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke, die in § 1 der Satzung aufgeführt sind, sowie für den allgemeinen Geschäftsbetrieb zur Führung des Vereins verwendet werden (Siehe § 1 dieser Satzung!).

Vereinsmitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (Siehe § 4 dieser Satzung!).

C. Organe des Vereins

§ 10 Mitgliederversammlung (§ 32 BGB)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, seiner Beschlussfassung unterliegen alle Vereinsangelegenheiten. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.

Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

§ 11 Berufung der Mitgliederversammlung (§ 36 BGB)

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
mindestens jährlich einmal, möglichst im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres,
auf Verlangen einer Minderheit.

Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde St. Goar-Oberwesel und sonstige Tageszeitungen einzuberufen. Eine Berufung kann auch durch persönliche, schriftliche Einladung an jedes Mitglied erfolgen.

Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand zur Beschlussfassung (Tagesordnungspunkte) bezeichnen (siehe § 13 dieser Satzung!)

§ 12 Berufung auf Verlangen einer Minderheit (§ 37 BGB)

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn mindestens der vierte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

§ 13 Gegenstand der Mitgliederversammlung (§§ 32, 58 BGB)

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

Entgegennahme des Jahresgeschäftsberichts, Entgegennahme des Kassenberichtes, Entgegennahme des Kassenprüfberichtes, Wahl eines Versammlungsleiters, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes.

a) Wahl des ersten Vorsitzenden alle zwei Jahre im jeweiligen Kalenderjahr mit gerader Endzahl.

b) Wahl des zweiten Vorsitzenden, Kassenverwalters, Schriftführers, Beisitzers und Kassenprüfers alle zwei Jahre im jeweiligen Kalenderjahr mit ungerader Endzahl.

Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister dem zuständigen Amtsgericht anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen (§ 67 Abs. 1 BGB).

Beschlussfassung über vorliegende Anträge Festsetzung des Mitgliedsbeitrages Beschlussfassung über Satzungsänderung (§ 33 BGB)

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist der, die Änderung enthaltende Beschluss, in Urschrift und Abschrift beizufügen (§ 71 BGB).

§ 14 Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge für einen Mitgliederbeschluss müssen schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim ersten oder zweiten Vereinsvorsitzenden zugestellt sein.

§ 15 Stimmrecht

Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht einem anderen überlassen werden (§ 38 BGB).

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf anwesenden Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft (§ 34 BGB).

§ 16 Niederschrift über den Inhalt einer Mitgliederversammlung

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

D. Leitung des Vereins

§ 17 Der Vorstand

Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).

Der Vorstand besteht aus: Erstem Vorsitzenden, zweitem Vorsitzenden – zugleich Vertreter des ersten Vorsitzenden, Kassenverwalter, Schriftführer Beisitzer (die Zahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung stets festgesetzt)

Der Vorstand wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. (Beachte § 12 dieser Satzung „Wahl des Vorstandes”). Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Austritt, seinem Ausschluss oder durch Tod.

Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist besonders grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung bzw. Aufgabenbereich (§ 27 Abs. 2 BGB).

Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften des §§ 664 670 entsprechende Anwendung (§ 27 Abs. 3 BGB).

Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Zwei Mitglieder des Vorstandes können den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 18 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung und Führung des Vereins, die Durchführung der Mitgliederbeschlüsse unter Beachtung der Vereinssatzung und sonstiger geltender Rechte.

§ 19 Vertretungsmacht des Vorstandes (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB)

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (auch grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 520.00 EUR (fünfhundertzwanzig EURO) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 20 Vorstandssitzungen

Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen, bei dessen Abwesenheit der zweite Vorsitzende. Über Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Leiter der Versammlung / der Sitzung und Protokollführer zu unterzeichnen. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.

Der amtierende Ortsvorsteher wird zu Vorstandssitzungen geladen, wenn Bedarf, Angelegenheiten in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Werlau, es erfordert.

Fachleute werden zu Vorstandssitzungen geladen, wenn Bedarf, Angelegenheiten zur Erfüllung der Vereinsführung, der Vereins- und Vorstandsaufgaben zur Meinungsbildung es erfordern.

Ortsvorsteher und Fachleute besitzen kein Stimmrecht

§ 21 Geschäftsbeschlüsse

Geschäftsbeschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. In eiligen Fällen kann der erste oder zweite Vorsitzende jeweils mit dem Kassenverwalter über einen Geldbetrag bis zu 200,00 EUR (zweihundert EURO) ohne vorherige Anhörung des übrigen Vorstandes verfügen. Die Zustimmung des übrigen Vorstandes ist baldigst nachzuholen.

§ 22 Kassenverwalter

Der Kassenverwalter trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte des Vereins. Auszahlungsanforderungen bedürfen der Anweisung durch den ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden.

Der Kassenverwalter hat dem Vorstand stets über laufende Kassengeschäfte, Kassenbestand zu unterrichten bzw. zu berichten.

§ 23 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Kasse mindestens einmal im laufenden Jahr für das vergangene Geschäftsjahr zu prüfen. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr (§ 3 dieser Satzung). Über das Ergebnis ist dem Vereinsvorstand Bericht zu erstatten. Der Mitgliederversammlung ist ein Bericht vorzutragen.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 24 Auflösung des Vereins (§§ 41, 43, 45 BGB)

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, weiterhin durch Entziehung der Rechtsfähigkeit. Zu dem Beschluss zur Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Vorstand hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt St. Goar, zweckgebunden für die Verschönerung des Ortsteiles Werlau (entsprechend der Präambel).

gez. Heinz Merten / gez. Ingo Rabe / gez. Jutta Vogt

1. Vorsitzender / 2. Vorsitzender / Protokollführerin

St. Goar-Werlau, den 30. August 2017






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